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Rico   Zeige Rico auf Karte Rico ist männlich
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Tierschutzgesetz Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Hier mal was zu lachen.Völlig realitätsfremd oh man denn in der Praxis ist es doch meist komplett umgekehrt Kopf gegend Wand

Tierschutz, Naturschutz und Fischerei
A. Nach § 1 des Tierschutzgesetzes darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Die Angelfischerei hat zum Ziel, Fische zu fangen und dem menschlichen Verzehr zuzuführen. Ihre Aufgabe ist es, die Fischbestände zu hegen
.
Die Verwertung gefangener Fische zum Verzehr ist stets ein vernünftiger Grund im Sinne des § 1 Tierschutzgesetz, ein weiterer vernünftiger Grund sind Maßnahmen zur Hege der Fischbestände.
Bei der Ausübung der Fischerei und allen damit zusammenhängenden Maßnahmen ist sicherzustellen, dass den Fischen möglichst wenig Leiden zugefügt werden.
Dies wird durch fischwaidgerechtes Verhalten erreicht. Fischwaidgerechtigkeit orientiert sich an den Vorgaben des Tierschutzgesetzes, geht aber in vielen Fällen darüber hinaus.

Nach § 1 Bundesnaturschutzgesetz sind Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung seiner Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind
. Die Fischerei verfolgt diese Ziele.
Mit der fischereilichen Nutzung der natürlichen Produktionskraft der Gewässer ist die Hege untrennbar verbunden.
Dadurch wird die nachhaltige Sicherung der erneuerbaren Naturgüter erreicht.
Das schließt nicht aus, dass es in Einzelfällen wegen unterschiedlicher Auffassungen zu Konflikten zwischen Fischern und anderen Naturschützern kommen kann.
Je nach Ziel und Schutzzweck kann die Fischereiausübung beschränkt werden. Etwaige Beschränkungen sind jedoch möglichst einvernehmlich und dem Schutzzweck entsprechend zu regeln; in jedem Fall ist die Hege zu erhalten.
1.1.
Im Verband Deutscher Sportfischer (VDSF) sind auf Bundesebene ca. 700.000 Angelfischer in ca. 7.000 Vereinen und 25 Landesverbänden zusammengeschlossen.
Der VDSF ist nach §29 BNatSchG anerkannt und nimmt die Interessen der Angelfischer auf Bundesebene und auf internationaler Ebene wahr, unterstützt die Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und hilft den Vereinen bei der Lösung von Problemen. Der Name „Sportfischer“
ist ein Traditionsname, er diente früher zur Abgrenzung gegenüber den Berufsfischern.
Dieser Name soll den einzelnen Angelfischer auf die Pflicht zu einem fairen Umgang mit der Kreatur hinweisen.
1.2.

Die organisierte Angelfischerei hat - lange bevor sie der Gesetzgeber verlangte - eine Fischerprüfung für erforderlich gehalten und seit mehr als 50 Jahren für eine umfassende Ausbildung der Angelfischer gesorgt.
Darüber hinaus hat der VDSF die Ausbildung von Gewässerwarten betrieben und Grundlagen für eine ehrenamtliche Überwachung der Gewässer durch Fischereiaufseher geschaffen. Gewässerwarte und Fischereiaufseher werden heute durch die Landesverbände und durch staatliche Stellen ausgebildet.
Ein besonderes Interesse des VDSF ist es, Jugendliche zu einem fischwaidgerechten Verhalten am Gewässer hinzuführen.
2.
Der VDSF
stellt für seine Mitglieder Regeln für den fischwaidgerechten Fischfang sowie für gemeinschaftliche Fischen auf, um tierschutz- und naturschutzgerechtes Verhalten der Angler zu gewährleisten.
Er fordert das Verständnis für die erforderlichen Hegemaßnahmen und unterstützt seine Mitglieder bei auftretenden Problemen
.
2.1.
Der VDSF legt besonderen Wert auf das Verhalten der Angelfischer am Gewässer.
Er unterstützt nicht nur deren Bemühungen um einen für das Angeln notwendigen Zugang zum Gewässer und die ordnungsgemäße Ausübung des Uferbetretungsrechts, sondern er erwartet auch von seinen Mitgliedern, dass diese Rücksicht auf die ihnen anvertraute Umgebung nehmen und Tier- und Pflanzenwelt schonend behandeln.
Der VDSF verlangt von seinen Mitgliedern eine fischwaidgerechte Ausübung des Fischfangs.
Dazu gehören die Gerätezusammenstellung, die Auswahl des Köders und die Fangmethode. Der Gebrauch einer Fanghilfe wie Kescher oder Gaff sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Der Einsatz des lebenden Köderfisches - sofern er denn gesetzlich überhaupt erlaubt ist - ist nach den Vorstellungen des VDSF nur dann gerechtfertigt, wenn der Fang großer Raubfische mit anderen Methoden nicht zum Erfolg führt.

Es ist nicht fischwaidgerecht, Fische allein aus Freude am Drill zu fangen. Das gilt erst recht für das Fangen von Fischen, um diese anschließend zurückzusetzen (catch and release). Mit dem Fang muss die sinnvolle Verwertung der Fische verbunden sein.
Der gefangene Fisch ist zu bestimmen, zu messen und wenn er maßig ist und keine Artenschonbestimmung besteht, zu betäuben, zu töten und schließlich abzuködern. Untermaßige oder einer Schonbestimmung unterliegende Fische sind vorsichtig zurückzusetzen.



Ein Zurücksetzen kommt auch in Betracht, wenn es das Hegeziel erfordert. Fische sind, sofern es die fischereilichen Vorschriften der Länder zulassen, nur aus wissenschaftlichen Gründen oder zur Erhaltung und der Verbesserung der Qualität im Setzkescher zu halten. Fische sind Lebensmittel. Für das Schlachten und die Verwertung sind die tierschutz- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu beachten. Die Abfälle sind nach den gesetzlichen Vorschriften zu beseitigen.

Um sicherzustellen, dass bei fischereilichen Veranstaltungen die tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, hat der VDSF in Abstimmung mit den Tierschutzreferenten der Länder eine Richtlinie für Gemeinschaftsfischen beschlossen. Nach dieser Richtlinie dürfen nur dann Gemeinschaftsfischen durchgeführt werden, wenn sie der Kontaktpflege innerhalb eines Vereins oder mehrerer Vereine dienen und dem Hegeziel entsprechen.
Verboten sind Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter, gekennzeichnet durch die Bewertung des Gesamtfanges im Hinblick auf weiterführende Qualifikation oder bei Fischen in geschlossenen Mannschaften oder gekennzeichnet durch wirtschaftliche Zielsetzung.

2.2.
Aufgabe der Fischerei ist es, die Lebensgemeinschaften in den Gewässern zu hegen.
Ziel der Hege ist, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers angepaßten artenreichen, heimischen Fischbestand aufzubauen und zu erhalten. Dadurch wird eine nachhaltige fischereiliche Nutzung der Gewässer ermöglicht.

Hege ist nicht nur eine Verpflichtung, sondern auch ein gesetzlich verankertes Recht der Angelfischer. Zu den Hegemaßnahmen gehören neben Schutzmaßnahmen ein ausgewogenes Fischen und der Fischbesatz.

Der VDSF dringt darauf, Fangstatistiken zu führen, damit die Vereine beurteilen können, welche Hegemaßnahmen erforderlich sind. Für den Fischbesatz gibt er ihnen Richtlinien an die Hand, die bestimmte Grundsätze zum Inhalt haben: Satzfische sollen aus gesunden Beständen ökologisch naher Herkunft, nach Möglichkeit aus dem Einzugsgebiet stammen.
Es sollen möglichst junge Fische in angemessener Besatzmenge eingesetzt werden. Bei Wiederansiedlung von Fischarten ist fischereibiologisch besonders sorgfältig zu verfahren. Nur unter diesen Voraussetzungen sind standortgerechte Fischbestände zu schaffen und zu erhalten. Fangreife Fische sollten nur nach Fischsterben eingesetzt werden oder wenn ein Aufkommen von Jungfischen nicht möglich ist.

Der Besatz mit fangreifen Fischen zum sofortigen Wiederfang (put and take) ist nicht fischwaidgerecht und auch aus tierschutz-, naturschutz- und fischereirechtlichen Gründen strikt abzulehnen.
3.
Gesunde Gewässer sind ein Grundanliegen der Fischerei.
Diese leistet selbst mit der Hege hierfür einen erheblichen Beitrag und fordert daher von anderen Verantwortlichen, dass sie sich an dieser Aufgabe beteiligen. Aufbau und Erhaltung von Fischbeständen und deren nachhaltige Nutzung sind von vielfältigen natürlichen bzw. naturnahen Gewässerstrukturen abhängig. Hierzu müssen natürliche Gewässer erhalten und ausgebaute Gewässer renaturiert werden.
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung haben sich an den Bedürfnissen der Lebensgemeinschaft am und im Gewässer auszurichten. Eine besonders wichtige Grundlage für den Artenschutz ist die biologische Durchgängigkeit der Fließgewässer in beiden Richtungen und die Vernetzung der Gewässersysteme.
An Querverbauungen sind stets Wanderhilfen vorzusehen. Bei Gewässerausleitungen muß ein biologisch ausreichender Mindestwasserabfluß im Gewässerbett verbleiben. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Fische nicht in Turbinen getötet oder verletzt werden.



Die Wasserqualität ist weiter zu verbessern, indem belastende Einträge aus Industrie, Kommunen, Land- und Forstwirtschaft usw. verringert oder beseitigt werden. Auch sonstige Störungen, z.B. durch übermäßigen Gemeingebrauch, die die Lebensgemeinschaften beeinträchtigen können, sind zu vermeiden.
Auf den genannten Voraussetzungen beruht der Erfolg der fischereilichen Hege und der Fischereiausübung.

Der VDSF weist darauf hin, dass alle Tierarten gleichermaßen schützenswert sind.


Der Schutzgedanke darf sich nicht bevorzugt auf bestimmte Tiergruppen richten. Die ordnungsgemäße Fischerei, die die Hege der Fischbestände gewährleistet, ist Teil des Naturschutzes. Sie muß daher auch in Naturschutzgebieten erlaubt bleiben. Pauschale Beschränkungen der Angelfischerei sind unzulässig und belasten die Akzeptanz der Schutzziele in der Fischerei.

Naturschutz, Tierschutz und Fischerei haben grundsätzlich gemeinsame Ziele und sind bei der praktischen Fischereiausübung eng verflochten. Nur im Zusammengehen können diese Interessensbereiche bei der Erhaltung der Gewässer und ihrer Lebensgemeinschaften erfolgreich sein.
31.07.2012 08:18 Rico ist offline Beiträge von Rico suchen Nehmen Sie Rico in Ihre Freundesliste auf
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